Ich unterstütze Sie bei Konflikten mit Ihrem Arbeitgeber oder mit Arbeitskollegen. Gemeinsam mit Ihnen entwickele ich eine Strategie zur Lösung Ihres Problems. Nicht immer muss ein Konflikt in einem langen Rechtsstreit vor Gericht eskalieren. Ich empfehle daher eine frühzeitige rechtliche Beratung bei einem Anwalt.
Vor der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags sollte man lieber ganz genau hinschauen und den Vertrag prüfen lassen. So kann man besser nachverhandeln.
Wer einen Arbeitsvertrag blind unterschreibt, kann später das Nachsehen haben. Ist der Vertrag nämlich einmal geschlossen, werden die meisten Inhalte verbindlich.
In Arbeitsverträgen können aber eine Menge Dinge stehen, die dort aus Ihrer Sicht besser nicht stehen sollten. Wollen Sie auf Nummer Sicher gehen, sollten Sie den Arbeitsvertrag vorher von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.
Sollten Sie für geleitstete Arbeit keinen oder zu wenig Lohn erhalten haben, können Sie diesen bei Ihrem Arbeitgeber einfordern. Hier ist es wichtig genau zu wissen, wann der Anspruch auf Lohn fällig ist und wie der Lohn berechnet wird. Vor allem sollten Sie prüfen, ob für Sie ggf. eine Ausschlussfrist gilt. Sollten Sie Ihre Ansprüche nicht innerhalb der Frist geltend machen, verfallen sie.
Sollte der Arbeitgeber Ihnen eine Gratifikation versprochen haben, ist genau zu prüfen, ob dieses Versprechen auch weiterhin gilt. So kann es sein, dass Ihr Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung einer Gratifikation ausschließt oder widerruft bzw. sie zurückfordert.
Sollten Sie einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, lohnt sich die Prüfung, ob die Befristung wirksam ist. Sollte sie unwirksam sein, befinden Sie sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Teilzeitbeschäftigte sind rechtlich nicht schlechter gestellt als andere. Allerdings kann es vorkommen, dass sich Ihr Arbeitgeber nicht an die vereinbarte Arbeitszeit hält.
Insbesondere muss der Arbeitgeber mit Ihnen Vereinbarung über die Arbeitszeit treffen. Gibt es eine solche Vereinbarung nicht, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einfach je nach Arbeitsbedarf einbestellen oder gar nach Hause schicken, sondern hat sich an die vertraglich vereinbarten wöchentliche und tägliche Arbeitszeit zu halten.
Außerdem muss in der Vereinbarung eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festgelegt sein. Ist dies nicht geschehen, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
Arbeitnehmer dürfen gemäß aus Gründen des sozialen und gesundheitlichen Schutzes im allgemeinen nicht länger als acht Stunden pro Werktag (Montag bis Samstag) beschäftigt werden.
Eine Verlängerung der auf maximal zehn Stunden Arbeitszeit pro Tag ist nur zulässig, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit in einem gesetzlich festgelegten Ausgleichszeitraum acht Stunden täglich nicht übersteigt. Darüber hinaus geltend zugunsten von Arbeitnehmern weitere gesetzliche Beschränkungen ihrer zeitlichen Verfügbarkeit für den Arbeitgeber, insbesondere was Nachtarbeit und Ruhezeiten betrifft.
Viele Konflikte drehen sich um den Urlaub. Häufig bewilligt der Arbeitgeber keinen Urlaub oder streicht ihn wieder. Er gewährt weniger oder keinen Urlaub bei Krankheit oder zahlt weniger Lohn in der Zeit des Urlaubs.
Was viele nicht wissen: Sie sind grundsätzlich nicht berechtigt ohne Genehmigung durch den Arbeitgeber Urlaub zu nehmen. Das bedeutet, dass Sie Ihren Urlaub dann nicht antreten können. Hier muss der Urlaub notfalls gerichtlich eingeklagt werden.
Grundsätzlich haben Sie auch Anspruch auf Urlaub, wenn Sie krank waren.
Es ist der Lohn zu zahlen, den Sie erhalten hätten, wenn Sie gearbeitet hätten. Hiervon gibt es Ausnahmen.
Schwangere und junge Mütter werden gesetzlich umfassend geschützt.
Es gibt Schutzfristen und in bestimmten Fällen auch Beschäftigungsverbote. Sollten Sie nicht arbeiten dürfen, steht Ihnen das Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn zu. Außerdem sind Sie umfassend vor einer Kündigung geschützt.
Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den ersten drei Lebensjahren ihres Nachwuchses beruflich pausieren oder nur eingeschränkt arbeiten wollen.
Elternzeit steht demzufolge nicht nur der Mutter, sondern auch dem Vater zu.
Elternzeit können Sie im Normalfall höchstens für die ersten drei Lebensjahre Ihres Kindes nehmen. Elterngeld gibt es nach derzeitiger Regelung bis maximal 1.800,00 EUR pro Monat. Die maximale Bezugsdauer beträgt in der Regel zwölf Monate. Nehmen beide Eltern Elterngeld in Anspruch, erhöht sich die Bezugsdauer auf maximal 14 Monate.
Viele Menschen werden am Arbeitsplatz diskriminiert, wissen aber nicht, dass sie sich dagegen wehren können.
Diskriminierung ist die nicht gerechtfertigte Benachteiligung eines Menschen aufgrund von Merkmalen, die er nicht selbst, insbesondere durch seine Leistung, beeinflussen kann.
Solche Merkmale sind vor allem das Geschlecht, die ethnische Herkunft, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, das Alter oder die sexuellen Vorlieben.
Bei Diskriminierung gibt es in bestimmten Fällen Schadensersatz. Fragen im Zusammenhang mit einer möglicherweise verübten und/oder von einem Arbeitskollegen, einem Vorgesetzten oder einem Mitarbeiter verschuldeten und/oder Ihrem Arbeitgeber zuzurechnenden Diskriminierung haben, berate und unterstütze ich Sie gerne.
Bitte beachten Sie, dass Sie nach dem Gesetz kurze Fristen für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche zu beachten haben.
Schwerbehinderter Arbeitnehmer haben umfangreiche zusätzliche Rechte. Diese können Sie aber nur geltend machen, wenn Sie als schwerbehinderter Mensch anerkannt worden sind.
Um Ihre Anerkennung als schwerbehinderter Mensch zu erreichen, müssen Sie zunächst bei dem zuständigen Amt einen entsprechenden Antrag stellen. Welches Amt zuständig ist, ist in von Bundesland zu Bundesland anders geregelt, in Berlin ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständig.
Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. So können z.B. nur schwerbehinderte Menschen (und Gleichgestellte) den besonderen Schutz vor einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber in Anspruch nehmen. Auch der gesetzliche Zusatzurlaub steht nur schwerbehinderten Arbeitnehmern zu.
Wenn Sie außerstande sind, die nach Ihrem individuellen Arbeitsvertrag zu leistende Arbeit zu verrichten, muss der Arbeitgeber sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten.
Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber können Sie von der Krankenkasse Krankengeld beanspruchen.
Wenn Sie nach einer sechswöchigen Krankheit wieder gesund sind und zur Arbeit gehen, und wenn Sie dann erneut, diesmal aber wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig werden, haben Sie erneut einen Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung.
Sie müssen Ihre Erkrankung anzeigen.
Was viele nicht wissen: Der Arbeitgeber kann auch kündigen, wenn Sie krank sind.
Unter bestimmten Umständen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen einer langandauernden Erkrankung bzw. häufigen Kurzerkrankungen kündigen.
Eine Abmahnung ist in der Regel eine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber aus verhaltensbedingten Gründen ordentlich kündigen kann. Es ist also eine Vorstufe einer Kündigung und sollte ernst genommen werden.
Damit überhaupt eine Abmahnung vorliegt, sind folgende drei Voraussetzungen erforderlich:
Erstens muss der Arbeitgeber das abgemahnte Verhalten möglichst genau beschreiben, d.h. er muss Datum und Uhrzeit des Vertragsverstoßes nennen. Pauschale Hinweise auf „häufiges Zuspätkommen“ oder „mangelhafte Arbeitsleistungen“ sind keine Abmahnungen.
Zweitens muss der Arbeitgeber das abgemahnte Verhalten deutlich als Vertragsverstoß rügen und den Arbeitnehmer dazu auffordern, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
Drittens muss der Arbeitgeber klar machen, dass der Arbeitnehmer im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen muss.
Nicht jede Änderung der Arbeitsaufgaben ist eine Versetzung und nicht jede Versetzung ist rechtmäßig. Unter einer Versetzung versteht man üblicherweise:
Keine Versetzung ist der bloße Entzug von Arbeitsaufgaben, d.h. die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit.
Sie müssen nicht jede Versetzung dulden, sondern nur eine solche, zu der der Arbeitgeber berechtigt ist. Das ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und der bisherigen Arbeitsaufgabe.
Natürlich ist es nicht verboten, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine bestimmte Versetzung gütlich einigen, d.h. eine vom Arbeitgeber gewünschte und vom Arbeitnehmer zunächst abgelehnte Versetzung einvernehmlich regeln und vielleicht einen Kompromiss finden. Dann haben sie mit einer solchen Vereinbarung den Arbeitsvertrag ergänzt, was jederzeit möglich ist.
Im Allgemeinen haben Sie als Arbeitnehmer bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung.
Viele Arbeitnehmer gehen zwar wie selbstverständlich davon aus, dass ihnen bei einer durch den Arbeitgeber ausgesprochen Kündigung eine Abfindung „zustehe“, doch ist das rechtlich schlicht falsch.
Auch eine Kündigungsschutzklage verschafft gekündigten Arbeitnehmern keinen Anspruch auf eine Abfindung. Eine solche Klage ist nämlich – im Gegenteil – auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, dass die Kündigung unwirksam war, d.h. das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Hat die Klage Erfolg, ist der Arbeitsplatz gerettet, so dass die Zahlung einer Abfindung kein Thema ist.
Auch ist die Höhe der Abfindung nicht festgelegt. Bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Verhandlungen über die Höhe der Abfindung orientiert man sich oft an der Regel eines halben bis vollen Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung. Je nach Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers, je nach Lage der Verhandlungssituation und je nach Verhandlungsgeschick kann die Abfindung aber auch darüber oder darunter liegen.
Im allgemeinen können Sie von Ihrem Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Mit einem einfachen Zeugnis müssen Sie sich daher im allgemeinen nicht begnügen.
Ein einfaches Zeugnis ist aber ausnahmsweise dann ausreichend, wenn Sie nur für ganz kurze Zeit (etwa: einige Tage oder Wochen) beschäftigt waren, so dass Ihr Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, Ihre Leistungen zu bewerten.
Führungskräfte stellen im Unternehmen die Nahtstelle zwischen Arbeitgeber und der Belegschaft dar. Rechtlich stehen sie auf der Seite der Arbeitnehmer, übernehmen aber teilweise Arbeitgeberfunktionen. Diese Position eröffnet der Führungskraft daher zwar besondere Befugnisse, verlangt ihm aber auch besondere Verantwortung ab, so dass sie im Unternehmen eine Sonderstellung einnehmen. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und darauf durch spezielle gesetzliche Regelungen reagiert. Im Wesentlichen aber nicht zu Gunsten von Führungskräften. Es ist daher unerlässlich, sich dieser Sonderregelungen bewusst zu sein, um bestenfalls bereits bei Vertragsschluss dementsprechend vorsorgen zu können.
Gerade beim Abschluss von Arbeitsverträgen für Führungskräfte, sollte frühzeitig die Sonderstellung beachtet werden. Klare Regelungen und ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen können vorzeitig im Falle von Meinungsverschiedenheiten einen Rechtsstreit verhindern.
Bei Abschluss eines solchen Arbeitsvertrages sollte der vom Gesetzgeber teilweise vorgenommenen Schwächung des Arbeitnehmerschutzes für Führungskräfte früh entgegengewirkt werden.
Eine Sonderstellung nehmen dabei Geschäftsführer ein, da für diese Arbeitnehmerschutzvorschriften nur bedingt existieren. Klare Regelungen über eine vorzeitige Beendigung sollten in jedem Falle getroffen werden. Zentral muss auch immer eine Haftungsregelung sein. Sollte eine solche fehlen, könnte die persönliche Existenz auf dem Spiel stehen. Denn ein Arbeitnehmer haftet grundsätzlich nur für mittlere Fahrlässigkeit. Für Geschäftsführer gilt dies nicht. Diese haften nach den allgemeinen Regeln und damit bereits für leichte Fahrlässigkeit. Dieses Risiko lässt sich vertraglich deutlich minimieren, indem etwa die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt wird und eine möglichst kurze Verfallsfrist für Haftungsansprüche verhandelt wird. Dies ist umso wichtiger, wenn ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt wird,da er unter Umständen dadurch leichter seine Beschäftigung im Unternehmen verlieren kann.
Führungskräften obliegt zum Teil die gesamte Koordination und Leitung von Betriebsteilen bis hin zu ganzen Betrieben. Eine Fehlentscheidung kann hier zu immensen Schäden wie auch Umsatzeinbußen beim Unternehmen führen, so dass das Haftungsrisiko gerade auch für Führungskräfte offensichtlich ist.
Geschäftsführer müssen daher zwingend im Anstellungsvertrag Regelungen über die Haftung treffen. Einen Geschäftsführervertrag zu unterzeichnen, ohne diesen vorher geprüft haben zu lassen, kann daher sehr gefährlich sein und ist unratsam.
Leitende Angestellte sind von den Schutzvorschriften für normale Arbeitnehmer ausgenommen.
Gerade Führungskräfte haben aufgrund der besonderen Nähe zum Arbeitgeber umfangreiche Kenntnisse über besonders schützenswerte Informationen des Unternehmens wie z.B. Firmengeheimnisse, Kundenstamm und Umsatzzahlen. Derartige Arbeitnehmer und auch Geschäftsführer können im Falle einer Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Unternehmen besonders „gefährlich“ werden, wenn sie zur Konkurrenz abwandern. Dem wird oftmals im Anstellungsvertrag dadurch versucht entgegenzuwirken, indem nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit zum Teil sechsstelligen Vertragsstrafregelungen vereinbart werden.
Die Vereinbarung eines derartigen Wettbewerbsverbotes unterliegt aber strengen Formvorschriften und Mindestbedingungen und kann in jedem Falle für höchstens zwei Jahre vereinbart werden.
Der allgemeine Kündigungsschutz bei Führungskräften ist in einigen Hinsichten beschränkt.
Der Arbeitgeber kann im Falle eines Kündigungsschutzprozesses jederzeit ohne Angabe von Gründen beantragen, dass das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Abfindung auflöst.
Das bedeutet, dass dem Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses – anders als bei normalen Kündigungsschutzklagen – ohne Prüfung seiner sachlichen Berechtigung stattzugeben ist.
Führungskräften werden durch den Arbeitgeber regelmäßig Dienstfahrzeuge zur Verfügung gestellt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, sein Privatfahrzeug für dienstliche Zwecke zu nutzen, sodass diesbezüglich oftmals eine Regelung im Arbeitsvertrag aufgenommen wird. Hier sollten allein schon wegen des Haftungsrisikos im Vertragswerk gesonderte Regelungen erfolgen.
Im absoluten Großteil der Fälle stellt der Arbeitgeber ein Fahrzeug für Dienstfahrten zur Verfügung und erlaubt als Vergütungsbestandteil gelegentlich auch die private Nutzung. Sowohl die eine als auch die andere Ausgestaltung birgt gewisse Risiken in sich, die es abzuschätzen gilt. So kann die private PKW-Nutzung eines Dienstfahrzeuges kündigungsrechtlich problematisch werden, wenn sie ausdrücklich nicht genehmigt ist.
Aber selbst wenn auch die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges durch den Arbeitgeber genehmigt worden ist, kann bei einem Verkehrsunfall ein Rechtstreit vorprogrammiert sein, wenn nicht nur darüber gestritten wird, ob überhaupt eine Dienstfahrt vorgelegen hat, sondern auch wie hoch das Verschulden des Arbeitnehmers am Unfall ist. Hierbei können die Grundätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs maßgeblich sein.
Der normalerweise ausgezahlte Bonus ist im Falle einer Kündigung keineswegs sicher. Hier sind gerade für Führungskräfte der Arbeitsvertrag und der Grund für den Bonus maßgeblich. Anders als bei Arbeitnehmern gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz für Geschäftsführer und Vorstände eben nicht. Dieser gilt nur für Arbeitnehmer und ist auf Organe nicht anwendbar. Erhält ein Kollege im Falle der Beendigung des Ausscheidens einen höheren Bonus, so ist dies für den eigenen nicht maßgeblich. Auch hier zeigt sich, dass bereits bei Abschluss des Vertrages detaillierte und vorausschauende Regelungen getroffen werden sollten.
Führungskräfte haben einen Anspruch auf Abfindung nur, wenn ein Gericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht aufgelöst wurde . Zudem muss, vereinfacht gesagt, die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für die Führungskraft oder den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar sein. Auch kann sich ein Anspruch auf eine Abfindung aus einem Sozialplan ergeben. Eine Abfindung allein aufgrund einer Kündigung, unabhängig davon wie lange für das Unternehmen tätig war, gibt es aber so nicht.
Ich berate und vertrete Betriebsräte in allen betriebsverfassungsrechtlichen und individualarbeitsrechtlichen Fragestellungen, z.B. bei der Durchsetzung von Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechten oder beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Rechtsanwaltskosten, die durch die Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats entstehen, sind grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen.
Ich berate und vertrete Betriebsräte (und Betriebsratsmitglieder ) außergerichtlich, als Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG, als Beraterin nach § 111 Satz 2 BetrVG, in gerichtlichen Verfahren vor den Arbeitsgerichten sowie in der Einigungsstelle.
Nicht immer werden die Rechte des Betriebsrats vom Arbeitgeber beachtet. Stellt der Betriebsrat fest, dass der Arbeitgeber ein Recht des Betriebsrats verletzt, kann und sollte der Betriebsrat darauf reagieren.
Wenn dem Betriebsrat ein Recht eingeräumt wird – sei es durch ein Gesetz, durch einen Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung – kann der Betriebsrat auf der Einhaltung dieses Rechts bestehen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Recht um ein bloßes Informationsrecht oder um ein „echtes“ Mitbestimmungsrecht handelt.
Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz z.B. über bestimmte Dinge zu informieren oder zu unterrichten, heißt das zugleich, dass der Betriebsrat einen Rechtsanspruch auf die Information bzw. Unterrichtung hat. Kommt der Arbeitgeber seiner Informations- oder Unterrichtungspflicht nicht nach, kann der Betriebsrat seinen Informations-/ bzw. Unterrichtungsanspruch mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen. Gleiches gilt, wenn das Gesetz dem Betriebsrat ein Recht auf Beratung einer Angelegenheit einräumt.
Missachtet der Arbeitgeber ein „echtes“ Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (z.B. ein Recht aus § 87 BetrVG), so ist zu unterscheiden: Will der Betriebsrat lediglich erreichen, dass der Arbeitgeber in der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrats tätig wird, kann der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Will der Betriebsrat dagegen eine bestimmte Regelung der Angelegenheit durch den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erreichen, kann er die Einigungsstelle anrufen.
Vor der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs und vor dem Anrufen der Einigungsstelle steht allerdings zunächst immer der außergerichtliche Dialog mit dem Arbeitgeber. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Betriebsrat und Arbeitgeber „vertrauensvoll“ zusammenarbeiten. Dem Gebot der „vertrauensvollen Zusammenarbeit“ würde der Betriebsrat nicht entsprechen, wenn er ohne einen außergerichtlichen Lösungsversuch unternommen zu haben ohne jede Vorwarnung ein Gerichtsverfahren einleitet (Ausnahmefälle sind denkbar).
Stellt der Betriebsrat also einen Verstoß des Arbeitgebers gegen ein Recht des Betriebsrats fest, sollte der erste Schritt in der Regel darin bestehen, den Arbeitgeber schriftlich zur Einhaltung der Rechte des Betriebsrats aufzufordern. In dem Schreiben an den Arbeitgeber sollte der Betriebsrat den festgestellten Rechtsverstoß so genau wie möglich beschreiben und den Arbeitgeber zur Einhaltung des Rechts des Betriebsrats auffordern. Will der Betriebsrat bei einer weiteren Missachtung seiner Rechte die Hilfe des Arbeitsgerichts in Anspruch nehmen, sollte er dies am Schluss des Aufforderungsschreibens androhen. Enthält das Schreiben des Betriebsrats die genannten Punkte, handelt es sich dabei um eine sogenannte betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung.
Verletzt der Arbeitgeber trotz des Aufforderungsschreibens des Betriebsrats erneut dessen Recht, kann sich der Betriebsrat an das Arbeitsgericht wenden. Dabei sollte der Betriebsrat in der Regel die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Die Gebühren des Rechtsanwalts hat der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu übernehmen.
Der Betriebsrat kann mit Hilfe des Arbeitsgerichts sowohl ein Handeln des Arbeitgebers (z.B. Erteilung von Informationen) als auch ein Unterlassen des Arbeitgebers (z.B. Unterlassen des Einsatzes einer technischen Überwachungseinrichtung) durchsetzen.
Ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht dauert – wenn sich die Beteiligten nicht gütlich einigen – in der Regel zwischen 4 und 8 Monaten. In Eilfällen kann auch eine Entscheidung durch einstweilige Verfügung beantragt werden. In diesen Fällen ergeht die Entscheidung des Gerichts in wenigen Tagen/Wochen.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann von demjenigen Beteiligten, der das Verfahren verloren hat, mit der Berufung angefochten werden. Dann hat das Landesarbeitsgericht zu entscheiden.
Bei den sogenannten „echten“ Mitbestimmungsrechten (z.B. § 87 BetrVG) hat der Betriebsrat ein Recht darauf, dass der Arbeitgeber mit ihm eine Vereinbarung über eine bestimmte Angelegenheit trifft (z.B. eine Regelung zur Arbeitszeit). Die Herbeiführung einer solchen Einigung gehört nicht zu den Aufgaben des Arbeitsgerichts. Denn das Arbeitsgericht ist dazu da, Rechtsfragen und streitige Tatsachenfragen zu klären. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nicht einigen, sieht das Gesetz vor, dass die Einigungsstelle die Meinungsverschiedenheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beilegt. Gelingt es dem Betriebsrat also in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nicht, die gewünschte Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu erzielen, kann er die Einigungsstelle anrufen.
Im Verfahren vor der Einigungsstelle kann sich der Betriebsrat von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Auch im Bereich der „echten“ Mitbestimmungsrechte gibt es Situationen, in denen der Betriebsrat sein Recht mit Hilfe des Arbeitsgerichts sichern kann: Missachtet der Arbeitgeber ein „echtes“ Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, indem er eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführt (z.B. Durchführung von Überstunden), kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht einen Unterlassungsanspruch geltend machen.
Es kann sein, dass der Arbeitgeber bei Missachtung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats eine Ordnungswidrigkeit begeht (vgl. § 121 BetrVG). In bestimmten Fällen kann sich der Arbeitgeber durch die Verletzung der Rechte des Betriebsrats sogar strafbar machen (vgl. § 119 BetrVG). Der Betriebsrat hätte in diesen Fällen theoretisch die Möglichkeit, den Arbeitgeber anzuzeigen.
Allerdings sollte die Möglichkeit einer Straf- oder Ordnungswidrigkeitsanzeige nur in Extremfällen in Erwägung gezogen werden. Zuvor sind grundsätzlich alle anderen Mittel auszuschöpfen. Insbesondere sollte versucht werden, den Arbeitgeber mit Unterstützung des Arbeitsgerichts zur Beachtung der Rechte des Betriebsrats anzuhalten.
Die Betriebsvereinbarung wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat als Vertreter der Arbeitnehmerseite eines Unternehmens geschlossen. Beide (Arbeitnehmervertreter eines Betriebs und der Arbeitgeber) verhandeln die einzelnen Punkte aus der vertraglich geschlossenen Vereinbarung.
Zunächst dürfen die Betriebsräte in allen Angelegenheiten eine Betriebsvereinbarung abschließen, bei denen sie ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht haben. Das sind vor allem soziale Angelegenheiten, § 87 Abs. 1 BetrVG. Hierunter fallen zum Beispiel die Grundsätze zur Urlaubsplanung innerhalb des Betriebs, aber auch Angelegenheiten wie technische Überwachungseinrichtungen zur Zeiterfassung, die Internetnutzung am Arbeitsplatz, die betriebliche Pausenregelung, die Arbeitskleidung oder Maßnahmen zur Arbeitssicherheit.
Weiterhin hat der Betriebsrat in bestimmten wirtschaftlichen Angelegenheiten ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht. Hierunter fällt die Mitbestimmung bei Betriebsänderungen mit Anspruch auf Erstellung eines Sozialplans, wenn die Betriebsänderung mit erheblichen Nachteilen für die Arbeitnehmer verbunden ist.
In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung den Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen.
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die beabsichtigte personelle Maßnahme umfassend zu informieren und die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.
Solange der Betriebsrat seine Zustimmung nicht erteilt hat, darf der Arbeitgeber die Maßnahme nicht durchführen. Will der Arbeitgeber die beabsichtigte Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung dennoch vornehmen, muss er die Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.
Die Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle. Sie tritt zusammen, verhandelt und entscheidet, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber sich nicht einigen können.
Lassen sich daher Meinungsverschiedenheiten über regelungsbedürftige Angelegenheiten nicht einvernehmlich regeln, so können die Betriebsparteien in solchen Fällen mit Hilfe einer Einigungsstelle zu einer Lösung ihrer Streitigkeiten kommen.
Die Einigungsstelle besteht aus Vertretern der Arbeitgeberseite und des Betriebsrats – dies sind die „Beisitzer“ – und aus einem neutralen Vorsitzenden, der in der Praxis praktisch immer ein Arbeitsrichter ist.
Die Wahl zum Betriebsrats ist anfechtbar, wenn gegen die Regelungen zum Wahlrecht, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens bei der Betriebsratswahl verstoßen wurde.
Zudem können Betriebsratswahlen für nichtig erklärt werden, wenn die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens offensichtlich ist, d.h. wirklich extreme Verstöße gegen die entsprechenden Vorschriften vorliegen.
Ein Sozialplan ist die schriftliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern des Betriebs infolge einer vom Arbeitgeber geplanten Betriebsänderung entstehen.
Eine Betriebsänderung ist eine grundlegende Neuausrichtung oder Einschränkung des Betriebs, die bis hin zur Schließung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile gehen kann. Sie kann erhebliche Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer haben. Bislang wichtige Qualifikationen können durch Änderungen der Arbeitsorganisation ihre Bedeutung verlieren. Möglicherweise sind Entlassungen unvermeidlich, womit die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Arbeitnehmer betroffen ist.
Der Sozialplan betrifft im Unterschied nicht die Frage, ob überhaupt eine Betriebsänderung durchgeführt werden soll, in welchem Umfang sie gegebenenfalls durchgeführt werden soll und in welchem Zeitraum sie umgesetzt werden soll.
Gegenstand des Soziaplans sind daher nicht die Betriebsänderung selbst und die mit ihr zusammenhängenden unternehmerischen Entscheidungen des Arbeitgebers, sondern allein die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen der Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer, die durch den Sozialplan ausgeglichen bzw. gemildert werden sollen.
Der Arbeitgeber hat bei geplanten Betriebsänderungen den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren und mit ihm zu beraten.
Kommt eine Einigung der Betriebspartner über den Sozialplan nicht zustande, so können Arbeitgeber oder Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen. Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis selten Gebrauch gemacht.
In der Regel wird stattdessen die Einigungsstelle angerufen.
Ein Sozialplan kann vom Betriebsrat über die Einigungsstelle bzw. über einen Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden, falls eine gütliche Verständigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht möglich ist.
Ich biete Unternehmen eine laufende arbeitsrechtliche Betreuung und Beratung an. Dabei unterstütze ich die Geschäftsführung und die Personalleitung in allen Fragen des individuellen und des kollektiven Arbeitsrechts. Ich biete Ihnen hierbei nicht nur Hilfe bei der Lösung arbeitsrechtlicher Probleme an, die anlässlich der Durchführung von Arbeitsverhältnissen im Einzelfall entstehen können – ich erstelle auch Gutachten zu komplexen Rechtsfragen und entwickele gemeinsam mit Ihnen Strategien und Lösungswege.
Insbesondere das kollektive Arbeitsrecht, das Betriebsverfassungs- und das Tarifvertragsrecht, enthält eine Vielzahl von Regelungen, die in der täglichen Personalpraxis zu beachten sind und ein nicht unerhebliches innerbetriebliches Konfliktpotenzial in sich tragen. Ich berate Sie bei der betrieblichen Mitbestimmung, vertrete Ihre Interessen gegenüber dem Betriebsrat in Einigungsstellenverfahren und führe für Sie die Verhandlungen mit dem Betriebsrat und der Gewerkschaft bei der Durchführung von Um- und Restrukturierungsmaßnahmen.
Ein gut ausgearbeiteter Arbeitsvertrag lässt dem Arbeitgeber durch richtungsweisende Vereinbarungen ausreichend Spielraum für unternehmerische Entscheidungen und vermittelt dem Arbeitnehmer ein Gefühl der Sicherheit. Auf diese Weise lässt sich vielen langwierigen Rechtsstreitigkeiten vorbeugen.
Nicht selten greifen in Unternehmen Personalverantwortliche auf Musterarbeitsverträgen zurück. Solche fertigen Vorlagen, in die vermeintlich nur noch die persönlichen Angaben, Gehalt und Urlaubstage eingetragen werden müssen, finden sich massenhaft im Internet. Doch Vorsicht ist bei der Verwendung solcher Muster geboten, denn sie enthalten häufig allenfalls das, was sich sowieso bereits aus den Gesetzen ergibt. Möchte man von diesen Normen abweichen oder individuelle Vertragsbestandteile vereinbaren, ist der Griff zu Musterverträgen in der Regel nicht zielführend. Vergütungsformen, Nebentätigkeiten und Konkurrenzabsprachen, Dienstwagen, Kleiderordnung, Arbeitnehmererfindungen, Verwertungsrechte, Vertragsstrafen oder Wettbewerbsklauseln regeln allgemeine Standardwerke demnach nur unzureichend oder schlicht gar nicht. Risiken birgt ein Mustervertrag auch hinsichtlich seiner Aktualität, wenn er nicht der sich laufend ändernden Rechtsprechung entspricht. Daher sollte ein Mustervertrag bestenfalls die Basis für einen auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Arbeitsvertrag sein.
Sie sollten am besten schon vor der Einstellung eines neuen Mitarbeiters juristisch klären, ob dieser als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter beschäftigt werden soll. Die Beschäftigung von freien Mitarbeitern/Subunternehmern setzt z.B. voraus, dass diese hinsichtlich der Ausübung Ihrer Arbeit weitgehend frei sind. Freie Mitarbeiter dürfen den Weisungen des Auftraggebers nicht oder nur sehr eingeschränkt unterworfen sein.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft hier konsequent.
Jeder Unternehmer, der freie Mitarbeiter oder Subunternehmer beschäftigt, kann diesbezüglich überprüft werden.
Bei Feststellung einer Scheinselbständigkeit drohen bis zu vier Jahre rückwirkende Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer. Obendrein müssen Sie mit strafrechtlichen Konsequenzen und existenzbedrohenden Bußgeldern rechnen.
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages wirft in der Praxis meist viele Fragen auf. Es gibt strenge Formvorschriften, die eingehalten werden müssen. Außerdem ist die Frage nach der Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsvertrags eine der wichtigsten Fragen im Arbeitsrecht. Um einen Arbeitsvertrag zu kündigen, braucht ein Arbeitgeber meist einen berechtigten Grund, es sei denn es handelt es sich um einen Kleinbetrieb. Aber selbst bei einem Kleinbetrieb kann eine Kündigung sittenwidrig oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein. Daher empfehle ich dringend, einen Anwalt zu konsultieren, wenn Sie als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Kündigung aussprechen wollen.
Ein Aufhebungsvertrag (oder „Auflösungsvertrag“) ist eine vertragliche Abmachung zwischen Ihnen und Ihrem Mitarbeiter, die sein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet.
Er ist das Gegenstück zum Arbeitsvertrag. Während dieser das Arbeitsverhältnis einvernehmlich begründet, löst der Aufhebungsvertrag es einvernehmlich auf.
Ein Vorteil eines Aufhebungsvertrags im Vergleich zur ordentlichen Kündigung liegt in der Freiheit bei der Festlegung des Beendigungszeitpunkts: Kündigungsfristen können nach Belieben abgekürzt (oder auch verlängert) werden.
Außerdem sind die rechtlichen Hindernisse, die Sie bei einer Kündigung beachten müssen, bei einem Aufhebungsvertrag kein Thema. Sämtliche Vorschriften des Kündigungsschutzes gelten nur für Kündigungen, nicht aber für einvernehmliche Vertragsbeendigungen.
Aufhebungsverträge sind für Sie nur dann interessant, wenn Sie zur Zahlung einer Abfindung bereit sind.
Sie sollten aber beachten, dass Ihrem Mitarbeiter möglicherweise eine Sperrzeit droht. Da er durch den Aufhebungsvertrag sein Beschäftigungsverhältnis gelöst hat, verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine normalerweise zwölfwöchige Sperrzeit. Für die Dauer der Sperrzeit erhält der Mitarbeiter kein Arbeitslosengeld. Hier besteht für Sie eine Hinweispflicht.
Jedes Unternehmen sollte sich intensiv mit der Personalplanung befassen. Sie soll in die nahe, mittlere und ferne Zukunft vorausschauend alle Maßnahmen berücksichtigen, die erforderlich sind, damit dem Unternehmen zur Erreichung seiner Ziele die dazu erforderlichen Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Dabei müssen die Qualität und Quantität der Arbeitnehmer (richtiger Mitarbeiter, richtige Anzahl, richtige Zeit, richtiger Ort), die Einhaltung von Kostenplänen und geplanten Kostenverläufen sowie individuelle Erwartungen und betriebliche Erfordernisse berücksichtigt werden.
Dazu gehören u.a. die Personalbestandsplanung, die Personalbedarfsplanung, die Planung der Personalbeschaffung und der Personalentwicklung
Die Notwendigkeit der Personalplanung besteht erstmals bei der Gründung eines Unternehmens. Sie setzt sich fort, wenn das Unternehmen in einem turbulenten Umfeld tätig ist, an das sie ihr Produktionsprogramm anpassen muss. Aber selbst bei einem ruhigen Umfeld kann ein Zwang zur Personalplanung durch Fluktuation oder durch Ausscheiden des Personals aus dem Berufsleben ausgelöst werden.
Gemeinsam mit der EL-NET GROUP (https://www.elnet.group/) unterstütze ich Sie mit einem vollständig integrierten Beratungsansatz. Mit den vier Bereichen Recruiting, Interim, Placement und Innovation können wir Sie in Ihrer Personalplanung unterstützen. Wir ermöglichen im aktiven Austausch miteinander eine gesamtheitliche Betrachtung in den zentralen Themen personeller Veränderung im Unternehmen.
Zu den Pflichten von Geschäftsleitungsorganen gehört es, für die Einhaltung von Rechtsvorschriften innerhalb des Unternehmens zu sorgen.
„Compliance“ bezeichnet das Instrumentarium zur regelhaften Überwachung unternehmensinterner Abläufe zur Vermeidung von Haftungsfällen, Schadensersatzklagen und behördliche Ermittlungsmaßnahmen. Sie ist Bestandteil ordnungsgemäßer Unternehmensführung (Corporate Governance).
Daher ist eine umfassende Beratung bei der Schaffung, Effektivierung und Pflege des Compliance-Instrumentariums (interne Richtlinien und Kodizes, Prüfungsabläufe, Meldesysteme, „whistleblower hotlines“, Mitarbeiterschulungen) sinnvoll. Auf diese Weise erreichen die Unternehmen ein Maximum an Haftungsvermeidung und ein Minimum an Risiko für das Unternehmen selbst, seine Organmitglieder und Mitarbeiter.
Unternehmen benötigen häufig Genehmigungen verschiedener staatlicher Stellen oder würden gerne Fördermittel in Anspruch nehmen. Auch kommt es vor, dass bestimmte Projekte verboten werden. Sie haben es mit einer Vielzahl von Akteuren zu tun, wissen aber nicht, wen sie ansprechen sollen. Hierfür benötigen Sie einen kompetenten Ansprechpartner. Als Stadträtin für Wirtschaft war ich für die Wirtschaftsförderung zuständig und kann Sie daher bei Ihren diesbezüglichen Problemen unterstützen.
Termine innerhalb von 24 Stunden möglich
Vor-Ort- sowie Abend-Termine möglich